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Wer sind wir?

Wir sind Diplom Sozialpädagog*innen, Diplom Sozialarbeiter*innen, Familien- und Kinder- und Jugendlichentherapeut*innen, Erzieher*innen, Rechtsanwälte, Psychologische Berater*innen, Lehrer*innen, Mediator*innen, Krankenpfleger*innen und haben uns 2007 im Verein Tandem – Verfahrensbeistand Rhein-Kreis Neuss e. V. organisiert, der aus der Regionalgruppe der BAG hervorgegangen ist.


Was ist eine Umgangspflegschaft?

Mit dem FamFG ist im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Während früher eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, genügen nun geringerschwelligere Voraussetzungen.

Gesetzliche Grundlage für eine Umgangspflegschaft ist § 1684 Abs. 3 BGB. Demnach kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn der betreuende Elternteil den Umgang vereitelt oder die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs.2 BGB dauerhaft und/oder wiederholt erheblich beeinträchtigt, das Kind aber Kontakte zum anderen Elternteil wünscht.

Die Umgangspflegschaft setzt vorhandene und konkrete familiengerichtliche Umgangsregelungen bezüglich Ort, Art, Umfang und Zeit um und ist befristet.

Auch in den im Sonderleitfaden zum Umgangsrecht genannten Fällen (z. B. nach häuslicher Gewalt) kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, sofern das Kind den Umgang nicht ablehnt und dieser im Hinblick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint.


Kontaktdaten

Ordentliches Mitglied des Vereins Tandem Verfahrensbeistand Rhein-Kreis Neuss e.V. kann jede natürliche Person sein, die berufsmäßig Verfahrensbeistandschaften für Kinder und Jugendliche durchführt. Alle Mitglieder verfügen über umfassende Kenntnisse des Familien- und Kindschaftsrechts und über Fachwissen im Jugendhilferecht, der Entwicklungs-psychologie, Pädagogik und Soziologie, sowie über Erfahrung im Umgang mit Kindern und können durch eine Weiterbildung mit abschließendem Zertifikat ihre Qualifikation nachweisen.

Über den Verein sind wir vernetzt mit Beratungsstellen, sowie Arbeits- und Fachgruppen, die zum Wohle von Kindern und Familien arbeiten.

Ansprechpartner*in:

Heike Zenk Cornel Ehrentraut
Tel. 02133-538575 Tel. 02131-718130
Fax 02133-538576 Fax 02131-7181311

 


Mitglieder

 

Ehrentraut_Cornel_klein  
Heike Zenk Cornel Ehrentraut
Verfahrensbeiständin /
Umgangspflegerin
Rechtsanwalt
Schulstraße 6
41541 Dormagen
Erftstraße 78
41460 Neuss
02133 – 538575
02133 – 538576 (Fax)
heike.zenk@web.de
02131-71813 – 0
02131-71813 – 11 (Fax)
ehrentraut@busch-schneider.de
www.busch-schneider.de

Bringmann_Meike_klein
Andrea Brock Dorothee Stuermann Meike Bringmann
Verfahrensbeiständin Verfahrensbeiständin /
Umgangspflegerin
Verfahrensbeiständin
Volmerswerther Straße 95
41468 Neuss
Postfach 22 12 29
41435 Neuss
Nordkanalallee 24
41464 Neuss
02131-3833097
02131-3833096 (Fax)
0178-3364803 (Mobil)
casabrock@arcor.de
02131-859381
02131-859381 (Fax)
0172-2027289 (Mobil)
dorothee.stuermann@t-online.de
02131- 5977067
02131-1780645 (Fax)
Verfahrensbeistand.Bringmann@email.de
Dorothea Kamper Aranka Hefer Anja Behles-Labs
Verfahrensbeiständin /
Umgangspflegerin
Verfahrensbeiständin / Vormundin Verfahrensbeiständin
Im Mühlenfeld 6
47877 Willich
Schiefbahner Str. 22
41352 Korschenbroich
Postfach 100420
41404 Neuss
02154-4729952
02154-4729970 (Fax)
0151 / 17226647 (Mobil)
d.kamper@jugendhilfe-niederrhein.de
www.jugendhilfe-niederrhein.de
0151 70834366
02161 99097009 (Fax)
vb@hefer.biz
02131 5242605
02131 8814877 (Fax)
Kiener_Monika_klein
Mark P. Engelhardt Monika Kiener Magdolna Weitz
Verfahrensbeistand Mitglied Mitglied
Zeisigweg 2
41379 Brüggen
Fr. v. d. Schulenburg Str. 21
41466 Neuss
Fischerstr. 10
41516 Grevenbroich
0178-3301280 (Mobil)
02163-9788630 (Fax)
vb.nrw@outlook.de 
02131-531453
02131-531452 (Fax)
0178-8792881 (Mobil)
monika.kiener@web.de
02182-8333596
0174-9801035 (Mobil)
magdiweitz@aol.com

 


Warum gibt es den Verfahrensbeistand?

Im Zuge der Änderung des Kindschaftsrechts 1998 wurde die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers* als „Anwalt des Kindes“ geschaffen. Sie gründet auf der Erkenntnis, dass auch Kinder und Jugendliche eigene Bedürf- nisse, Verpflichtungen und Rechte haben und Grundrechte auch für sie gelten.

Eines dieser Grundrechte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör.

In Gerichtsverfahren, von denen das Kind betroffen und an denen es beteiligt ist, soll es alters- und entwicklungsgemäß seine eigene Meinung bilden und diese frei äußern.

Hierbei wird das Kind von dem Verfahrensbeistand unterstützt, dessen Aufgabe nach § 158 FamFG darin besteht, die Interessen und den Willen des Kindes im Verfahren vor dem Familiengericht neben den Eltern zu vertreten.

Damit wurde auch in Deutschland die lang-jährige Forderung der UN-Kinderrechtskon-vention, die Beteiligungsrechte von Kindern   und Jugendlichen zu stärken, verbindliche Rechtsnorm.

* seit 29.8.08 Umbenennung in Verfahrensbeistand


Welche Befugnisse / Aufgaben hat ein/e Umgangspfleger*in?

  • Der Umgangspfleger setzt einen Umgangsbeschluss (zumindest eine Rahmenregelung zum Umgang) seitens des Gerichts um und kann, wenn nötig, dabei für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
  • Der Umgangspfleger kann zur Durchführung des Umgangs die Herausgabe des Kindes verlangen.
  • Der Umgangspfleger kann das Kind beim Übergang von der betreuenden zur umgangsberechtigten Person und einzelne Termine begleiten (jedoch keine regelmäßige Begleitung). Diese Zusatzaufträge sind in den Beschluss und als Wirkungskreis in die Bestallung aufzunehmen.
  • Der Umgangspfleger gibt wegen einer erneuten Prüfung gem. § 1684 Abs.4 S.1 BGB eine Rückmeldung an das Gericht, wenn das Kind den Umgang ablehnt oder sich herausstellt, dass der Umgang dem Kind mehr schadet als nützt.

Wie arbeitet ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand informiert das Kind über Gegenstand, Ablauf unbild1d möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise. Er beantwortet die Fragen des Kindes dazu und erarbeitet gemeinsam mit diesem dessen tragfähigen Willen.

 

 

 

 

 

Der Verfahrensbeistand arbeitet parteilich für das Kind, spricht für das bild2Kind vor Gericht und bringt das Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung.

 

 

 

 

 

 

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Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch das gesamte Gerichtsverfahren.

Hat das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistands stattfinden.


Wann braucht ein Kind einen Verfahrensbeistand?

Der Einsatz des Verfahrensbeistands begrenzt sich auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er wird vom Gericht in gesetzlich zwingend vorge- schriebenen Fällen (§ 158 FamFG ) vom Richter bestellt, was auch andere Verfahrensbeteiligte anregen können. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes eigenständig vor Gericht. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

  • wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht.
  • bei Verfahren n. §§1666 und 1666a BGB ( Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise o. vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt.
  • bei Trennung des Kindes von Personen, in deren Obhut es sich befindet.
  • bei Verfahren, welche die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Genau wie die anderen Parteien vor Gericht durch einen Anwalt vertreten werden, ist der Verfahrensbeistand der „Anwalt des Kindes“ und dessen Stimme vor Gericht.


Welche Leitlinien befolgt ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand als Interessens- vertreterIn des Kindes

  • arbeitet parteilich für das Kind,
  • arbeitet eigenständig und unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten,
  • erarbeitet gemeinsam mit dem Kind dessen Vorstellungen und tragfähigen Willen,
  • dokumentiert den Kindeswillen und bringt ihn deutlich in das Gerichtsverfahren ein,
  • weiß trotz Parteilichkeit um die Loyalitätskonflikte von Kindern und beachtet sie,
  • berücksichtigt das kindliche Zeit- empfinden und vermeidet unnötige und schädliche Zeitverluste,
  • erarbeitet Lösungsvorschläge und gibt Anregungen im gerichtlichen Verfahren,
  • baut eine professionelle Arbeits-beziehung zum Kind auf, ohne mit anderen in Konkurrenz zu treten,
  • stellt das Kind als Träger von Grund- rechten in den Mittelpunkt seiner Arbeit.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Tandem-Verfahrensbeistand Rhein-Kreis Neuss e.V.
z.H. Heike Zenk
Schulstraße 6
41541 Dormagen

Vertreten durch:

Heike Zenk

Kontakt:

Telefon: 02133-538575
Telefax: 02133-538576
E-Mail: heike.zenk@web.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Neuss
Registernummer: VR 2420

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Heike Zenk


Haftungsausschluss (Disclaimer)

Impressum

Tandem-Verfahrensbeistand Rhein-Kreis Neuss e.V.
Schulstraße 6
41541 Dormagen

Telefon: 02133-538575
Telefax: 02133-538576
E-Mail: heike.zenk@web.de

Vertreten durch:
Heike Zenk

Registereintrag:
Eingetragen im Vereinsregister.
Registergericht: Neuss
Registernummer: VR 2420

Hinweis gemäß Online-Streitbeilegungs-Verordnung

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ist hier zu finden: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: heike@wilberscheid.de

Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht bereit sind, uns am Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zu beteiligen. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme bitte unsere obige E-Mail und Telefonnummer.

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