Umgangspflegschaft


Was ist eine Umgangspflegschaft?

Mit dem FamFG ist im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Während früher eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, genügen nun geringerschwelligere Voraussetzungen.

Gesetzliche Grundlage für eine Umgangspflegschaft ist § 1684 Abs. 3 BGB. Demnach kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn der betreuende Elternteil den Umgang vereitelt oder die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs.2 BGB dauerhaft und/oder wiederholt erheblich beeinträchtigt, das Kind aber Kontakte zum anderen Elternteil wünscht.

Die Umgangspflegschaft setzt vorhandene und konkrete familiengerichtliche Umgangsregelungen bezüglich Ort, Art, Umfang und Zeit um und ist befristet.

Auch in den im Sonderleitfaden zum Umgangsrecht genannten Fällen (z. B. nach häuslicher Gewalt) kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, sofern das Kind den Umgang nicht ablehnt und dieser im Hinblick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint.


Welche Befugnisse / Aufgaben hat ein/e Umgangspfleger*in?

  • Der Umgangspfleger setzt einen Umgangsbeschluss (zumindest eine Rahmenregelung zum Umgang) seitens des Gerichts um und kann, wenn nötig, dabei für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
  • Der Umgangspfleger kann zur Durchführung des Umgangs die Herausgabe des Kindes verlangen.
  • Der Umgangspfleger kann das Kind beim Übergang von der betreuenden zur umgangsberechtigten Person und einzelne Termine begleiten (jedoch keine regelmäßige Begleitung). Diese Zusatzaufträge sind in den Beschluss und als Wirkungskreis in die Bestallung aufzunehmen.
  • Der Umgangspfleger gibt wegen einer erneuten Prüfung gem. § 1684 Abs.4 S.1 BGB eine Rückmeldung an das Gericht, wenn das Kind den Umgang ablehnt oder sich herausstellt, dass der Umgang dem Kind mehr schadet als nützt.