Wann braucht ein Kind einen Verfahrensbeistand?


Der Einsatz des Verfahrensbeistands begrenzt sich auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er wird vom Gericht in gesetzlich zwingend vorge- schriebenen Fällen (§ 158 FamFG ) vom Richter bestellt, was auch andere Verfahrensbeteiligte anregen können. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes eigenständig vor Gericht. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

  • wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht.
  • bei Verfahren n. §§1666 und 1666a BGB ( Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise o. vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt.
  • bei Trennung des Kindes von Personen, in deren Obhut es sich befindet.
  • bei Verfahren, welche die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Genau wie die anderen Parteien vor Gericht durch einen Anwalt vertreten werden, ist der Verfahrensbeistand der „Anwalt des Kindes“ und dessen Stimme vor Gericht.

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