Mit dem FamFG ist im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Während früher eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, genügen nun geringerschwelligere Voraussetzungen.
Gesetzliche Grundlage für eine Umgangspflegschaft ist § 1684 Abs. 3 BGB. Demnach kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn der betreuende Elternteil den Umgang vereitelt oder die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs.2 BGB dauerhaft und/oder wiederholt erheblich beeinträchtigt, das Kind aber Kontakte zum anderen Elternteil wünscht.
Die Umgangspflegschaft setzt vorhandene und konkrete familiengerichtliche Umgangsregelungen bezüglich Ort, Art, Umfang und Zeit um und ist befristet.
Auch in den im Sonderleitfaden zum Umgangsrecht genannten Fällen (z. B. nach häuslicher Gewalt) kann Umgangspflegschaft angeordnet werden, sofern das Kind den Umgang nicht ablehnt und dieser im Hinblick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint.